Rauchen gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). ... Ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten und bei gleichzeitigem Wegfall des Privilegs für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr würde in dieses Grundrecht der Raucher eingreifen. Betroffen wären sowohl die rauchenden Beschäftigten als auch - insbesondere im Bereich der Gastronomie - dritte Personen.
2007-05-04
Wissenschaftlicher Dienst: Rauchverbot als Grundrechtseingriff
In einem Bericht kommt der Wisseschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zum Schluss, dass ein allgemeines und absolutes Rauchverbot (insbesondere was Gaststätten betrifft), mit dem Grundrecht nicht vereinbar ist:
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Staatsgewalt,
Tabak
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